LASERABNAHME.DE

Service und Beratung rund um Laserschutz und Lasersicherheit. Wir  führen eine Gefährdungsbeurteilung Ihrer Lasershowanlage durch und dokumentieren die Unbedenklichkeit Ihrer Anlage.  Dabei zeigen wir Ihnen Wege, die Sicherheit Ihrer Lasershows und Installationen zu gewährleisten.

Laserabnahme

Service und Beratung rund um Laserschutz und Lasersicherheit. Wir bieten deutschlandweit Seminare für Laserschutzbeauftragte an, führen eine Gefährdungsbeurteilung Ihrer Lasershow durch und dokumentieren die Unbedenklichkeit Ihrer Anlage.  Dabei zeigen wir Ihnen Wege, die Sicherheit Ihrer Lasershows und Installationen zu gewährleisten.

Leistungen

Zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und Zuschauer führen wir eine Gefährdungsbeurteilung durch und dokumentieren die Unbedenklichkeit Ihrer Showlaseranlage. Mit 30 Jahren Erfahrung sind wir Ihr zuverlässiger Sachverständiger in Sachen Laserschutz für Bühne, Show und Film.

BERATUNG

Herstellerunabhängige Beratung zur Machbarkeit von Lasereffekten, Laserprojektionen und Installationen. Wir erörtern alles Wichtige zum Thema Laserschutz und den zugehörigen Normen wie der OstrV, VStättV, etc..

PRÜFUNG VOR ORT

Unser Sachverständiger führt die sicherheitstechnische Prüfung Ihrer Lasertechnik und Showlaseranlagen durch und erstellt darüber ein Gutachten. Schnell und unbürokratisch.

LASERMESSUNG

Messung der Ausgangsleistung Ihrer Lasertechnik und Showlaseranlagen sowie SOLL/IST-Vergleich mit den vom Hersteller angegebenen Werten.

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Laserschutz

Lasersysteme haben einen festen Platz in der professionellen Veranstaltungstechnik gefunden und bereichern das Publikum bei Theatervorstellungen, Bühnenshows, Messestände und Stadtfesten auf verschiedene Weise. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte müssen diese korrekt montiert, einschlägige Vorschriften im Laserschutz erfüllt und von eingewiesenem Personal bedient werden.

Normen & Verordnungen, die für den Einsatz von Showlasern Anwendung finden:

Laserschutzbeauftragter

zum Laserschutzbeauftragten (LSB) heisst es in der OStrV §5 (2):

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen.

Lehrplan Laserschutzbeauftragter
  • Physikalische Größen und Eigenschaften der Laserstrahlung
  • Biologische Wirkung von Laserstrahlung
  • Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
  • Lasersicherheit und -schutz (inkl. indirekte Gefährdungen)
  • Praxis Lasersicherheit: Beispielhafte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Aufgaben und Verantwortung des LSB im Betrieb

Die BGI 5007 (6.3.6) erlaubt aber auch andere Laser Jockeys an den Reglern:

Die Laser-Show oder -Projektion darf nur durch eine geschulte und vom Unternehmer beauftragte Person durchgeführt werden. Sie muss bei der Show oder Projektion den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes bzw. eine Unterbrechung des Strahlenganges bei Störfällen am Gerät, unsicheren Betriebsbedingungen oder Unruhe im Publikum vornehmen. Für die beauftragte Person muss jederzeit ein NOT-AUS-Schalter der Laser-Einrichtung funktionstüchtig, sichtbar und leicht zugänglich sein. Daher sind entsprechende NOT-AUS-Schalter vorzusehen. Diese beauftragte Person muss durch einen Laserschutzbeauftragten eingewiesen werden.

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DIN 60825-1
Anwendung

Die Norm DIN 60825-1 (oder DIN EN 60825-1) ist für die Sicherheit von Lasereinrichtungen anzuwenden, die im Wellenlängenbereich von 180 nm bis 1 mm Laserstrahlung emittieren.

Herkunft

EU-Richtlinie, umgesetzt in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Inhalt der DIN 60825-1

In der DIN EN 60825-1  (oder DIN EN 60825-1) ist die Unterscheidung in 8 Laserklassen beschrieben und welche Messverfahren für die Klassifizierung einzusetzen sind. Vorher galt die DIN VDE 0837, in der es nur 5 Laserklassen gibt. Diese Unterteilung ist in den USA weiterhin gebräuchlich. Die DIN 60825-1  (oder DIN EN 60825-1) beschreibt, wie die Warnaufkleber auf Lasergeräten auszusehen haben und welcher Text darunter gehört. Sie ist insbesondere für die Hersteller und Inverkehrbringer von Lasergeräten wichtig. Die aktuelle Version ist im Juli 2015 erschienen und beinhaltet die neue Laserklasse 1C. Die DIN EN 60825-1 (oder DIN EN 60825-1) kann über den Beuth Verlag kostenpflichtig bezogen werden.

DIN 56912
Anwendung

Showlaser und Showlaseranlagen – Sicherheitsanforderungen und Prüfung

Herkunft

Arbeitsausschuss „Licht- und Medientechnik“ im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Inhalt der DIN 56912

Die DIN 56912 ist schon etwas älter (letzte Aktualisierung erfolgte 1999). Sie bescheint die Prüfverfahren für Showlaser. Das hier oft eingesetzte Scanning (Erzeugen von Effekte mittels kleinen Ablenkspiegel) erfordert besondere Annahmen bei der Bewertung für die Augensicherheit. So wie die DIN 60825-1 die Messverfahren für stehende oder gepulste Laser beschreibt, findet man hier die Varianten für Scanning oder die Aufweitung und Reflexion an Spiegelkugeln. Die DIN 56912 kann über den Beuth Verlag kostenpflichtig bezogen werden.

BGV B2 (zurückgezogen)
Anwendung

Diese Unfallverhütungsvorschrift galt für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung.

Herkunft

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

Die BGV B2 wurde umbenannt und ist nun unter der Bezeichnung DGUV Vorschrift 11 / DGUV Vorschrift 12 zu finden. Aber auch unter dem neuen Namen ist sie 2023 zurückgezogen wurden (nicht mehr gültig).

 

BGI 5007

Anwendung Die BGI 5007 soll dem Unternehmer und Betreiber helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zu erfüllen; siehe § 37 der Verordnung. Weiterhin soll dem Unternehmer eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden.

Herkunft

Diese BG-Information wurde erarbeitet vom Sachgebieten „Laserstrahlung“ und  „Studios und Theater“ einiger Berufsgenossenschaften.

Inhalt der BGI 5007

Konkrete Anweisungen für Laser im Geltungsbereich der VStättV, wo Showlaser überwiegend eingesetzt werden. Alle nötigen Grundlagen werden zitiert, so auch die Laserklasseneinteilung und die korrekte Beschilderung. Es werden die Aufgaben des Laserschutzbeauftragen formuliert und die Überprüfung der Anlage durch eine befähigte Person vorgeschrieben. Es finden sich Beschreibungen und Bezeichnungen für alle Gefahrenbereiche mit Sicherheitsabständen und Skizzen. Besonders interessant ist der Anhang 4. Hier gibt es zur Gefährdungsbeurteilung eine eine Checkliste, mit der die wichtigsten Anforderungen an den Einsatz eines Showlasers überprüft und dokumentiert werden können. Die BGI 5007 heißt jetzt DGUV Information 203-036 und kann bei der BG ETEM bezogen werden.

DGUV 203-036

Anwendung

Die DGUV Information 203-036 soll den Unternehmern und Betreibern helfen, die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb eines Show- oder Projektionslasers gemäß OStrV zu erstellen.

Herkunft

DieDGUV Information 203-036 wurde erarbeitet vom Sachgebiet Nichtionisierende Strahlung im Fach- bereich ETEM und vom Sachgebiet Bühnen und Studios im Fachbereich Verwaltung.

Inhalt der DGUV 203-036

Konkrete Anweisungen für Laser im Geltungsbereich der VStättV, wo Showlaser überwiegend eingesetzt werden. Alle nötigen Grundlagen werden zitiert, so auch die Laserklasseneinteilung und die korrekte Beschilderung. Es werden die Aufgaben des Laserschutzbeauftragen formuliert und die Überprüfung der Anlage durch eine befähigte Person vorgeschrieben. Es finden sich Beschreibungen und Bezeichnungen für alle Gefahrenbereiche mit Sicherheitsabständen und Skizzen. Besonders interessant ist der Anhang 5. Hier gibt es zur Gefährdungsbeurteilung eine eine Checkliste, mit der die wichtigsten Anforderungen an den Einsatz eines Showlasers überprüft und dokumentiert werden können. Die DGUV Information 203-036 kann bei der DGUV bezogen werden. Als gedrucktes Heft oder kostenlos als PDF.

OStrV

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung)

Anwendung

Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.

Herkunft

EU-Richtlinie, Umgesetzt in §18 und §19 Arbeitsschutzgesetz in 5 Artikeln

Inhalt der OStrV

Auch hier ist von Arbeitnehmern die Rede und nicht von Zuschauern, und sehr allgemein gehalten. Es wird aber in §3 (3) eine Gefährdungsbeurteilung gefordert und in §5 (2) wird die Funktion des Laserschutzbeauftragen erklärt. Eine Anzeigepflicht über den Betrieb einer Laseranlage sucht man in der OStrV vergeblich. Diese Passage wurde aus der BGV B2 nicht übernommen. Die OStrV kann vom Bundesministerium für Arbeit uns Soziales bezogen werden.

TROS Laser
Anwendung

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laser) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Laserstrahlung wieder.

Herkunft

Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Inhalt der TROS Laser

Teil: Allgemeines: praktische Beispiele für die Laserklassen nach DIN 60825-1, Lehrplan und Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragen. Teil 1: organisatorischer Strahlenschutz, Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, und der schöne Hinweis: „Das Hauptproblem beim Betrieb einer Showlaser-Anlage ist die zu vermeidende Exposition nicht unterwiesener Personen“ mit Verweis auf die BGI 5007. Im Anhang 3 ein Muster für die Dokumentation der Unterweisung nach § 8 OStrV. Teil 2: Messung von Laserstrahlung in Bezug auf Schädlichkeit für Auge und Haut. Aufbau des Messberichtes, Berechnungsbeispiele, Erklärung der physikalischen Größen. Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Laserstrahlung. Für den Veranstaltungsbereich meist nicht relevant, da die Laserstrahlung Selbstzweck darstellt und nicht ersetzt oder reduziert werden kann. Die TROS Laser kann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezogen werden.

VStättVo

In der Muster-Versammlungsstättenverordung (M VStättVo) lautet § 37 ganz kurz:

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Diese Vorschriften sind in der BGV-B2 zusammengefasst und werden in der BGI 5007 für den Veranstaltungsbereich konkretisiert. In der Vorbemerkung zur BGI 5007 wird als Ziel formuliert „(…) Betreibern zu helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung (M VStättVo) zu erfüllen.“ Die M VStättVo ist noch nicht in allen Bundesländern gültig, nicht dabei sind derzeit Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Sie wird aber dennoch weitgehend angewendet.

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SERVICE

Prüfung zum Festpreis

Im Festpreis enthalten sind sämtliche Kosten, die Sie vor Beauftragung erfahren. So können Sie sicher und effizient kalkulieren. Das unverbindliche Vorgespräch ist für Kunden ebenfalls kostenlos.

Flexible Zeiten

Prüfungen werden ohne Aufpreis auch am Wochenende, feiertags oder nachts durchgeführt. That´s Showbiz.

Befähigte Person

Diplom Ingenieur (FH) und Mitglied im Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verband e.V. Seit über 30 Jahren in der Veranstaltungsbranche tätig, mit profunden Kenntnissen in Laserschutz und Lasersicherheit.

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Der Sachverständige

Dipl. Ing. (FH) Max Weidling, Jahrgang 1974, seit 1993 in der Showlasertechnik tätig. Erfahrung mit allen professionellen Lasersteuerungen (Lasergraph DSP, Pangolin, Phoenix, Showcontroller), Hands-On-Experience mit Gaslasern, diodengepumpten Festkörperlasern, Diodenlaser und OPS Lasertypen. Abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik. Sachverständiger für Lasersicherheit im Deutschen Gutachter und Sachverständigenverband, Mitgliedsnummer 5022.

Adresse

Dipl. Ing. (FH)
Max Weidling
Holzmarkstr. 25
10243 Berlin

w

Kontakt

Tel: 030 555 762 777
Mob: 0179 69 65 833
Mail: gutachter[at]laserabnahme.de

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