OStrV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung)
- Anwendung
- Herkunft
- Inhalt
Anwendung
Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.
Herkunft
EU-Richtlinie, Umgesetzt in §18 und §19 Arbeitsschutzgesetz in 5 Artikeln.
Inhalt:
Auch hier ist die Rede von Arbeitnehmern und nicht von Zuschauern. Zudem sehr allgemein gehalten. Es wird aber in §3 (3) eine Gefährdungsbeurteilung gefordert und in §5 (2) die Funktion des Laserschutzbeauftragen erklärt. Eine Anzeigepflicht über den Betrieb einer Laseranlage sucht man in der OStrV vergeblich. Diese Passage wurde aus der BGV B2 nicht übernommen.
Die OStrV kann vom Bundesministerium für Arbeit uns Soziales bezogen werden.
Kontakt
Telefon: 030 555 76 277
Mobil: 0179 69 65 833
Mail: gutachter[ät]laserabnahme.de
Adresse
Dipl. Ing. (FH) Max Weidling
Kiefholzstraße 402
12435 Berlin